Forderungen an eine neue Bundesregierung betreffend die Inklusion behinderter/benachteiligter SchülerInnen
Ende der teuren Zweigleisigkeit: Die Sonderschulen müssen schrittweise überflüssig werden!
Nur das entspricht dem Stand der Pädagogik und den verbindlichen Vorgaben der UN Behindertenrechts–Konvention. Das Konzept des „spF“ ist mittelfristig durch eine Klassen-/Schulbezogene Ressourcenvergabe zu ersetzen. Der Übergang ist unter Einbeziehung internationaler ExpertInnen und in enger Zusammenarbeit mit den Betroffenen (Art 4 Abs 3 UN-BRK) zu planen und umzusetzen.
Als ersten Schritt müssen die Schulgesetze vorsehen, dass Inklusion der Regelfall ist.
- Segregation stellt nur mehr eine auslaufende, ausnahmsweise Möglichkeit dar. Dabei ist nicht nur an SchülerInnen mit Behinderungen zu denken, sondern auch an solche mit Benachteiligungen jedweder Art, insbesondere auch sozialen Benachteiligungen.
- Die Förderung von SchülerInnen mit besonderen Bedürfnissen hat an der nächstgelegenen Regelschule zu erfolgen. Abweichungen davon sind nur auf Wunsch der Eltern zulässig.
- Der Besuch einer Sonderschule ist nur mehr auf ausdrücklichen und begründeten Wunsch der Eltern und nach deren Beratung durch eine von der Schulverwaltung unabhängige Stelle zulässig.
- Auch in der Integration muss es alle Betreuungsangebote (Nachmittagsbetreuung, …) wie dzt an Sonderschulen geben. Die Erprobungsphase (§ 8 Abs 2 SchulpflichtG) ist überholt und zu streichen. Persönliche Assistenz ist nach Bedarf sicherzustellen.
Die Zusammenarbeit aller Beteiligten muss systematisch gesichert werden; das besondere Wissen der Eltern muss genützt, ihre Verantwortung respektiert werden.
- Bei allen Kindern mit besonderen Bedürfnissen (nicht nur bei jenen mit spF): Vor Schuleintritt und einmal pro Semester ist ein auf den/die einzelne SchülerIn bezogenes Gespräch durchzuführen, an dem auch die Eltern, bisherigen BetreuerInnen, TherapeutInnen, Sozial/Behindertenbehörde... teilnehmen, um den Unterricht optimal vorzubereiten und die Fördermaßnahmen abzustimmen.
- Verfahrensbeteiligung und Rechtsmittel der Eltern auch bezüglich der Fördermaßnahmen. Lehrplanadaptierungen sind grundsätzlich am Lehrplan der Regelschule (Volksschule, …) auszurichten.
- Eine mündliche Verhandlung hinsichtlich des spF ist auf Wunsch der Eltern verpflichtend vorzusehen und die Einholung von schulpsychologischen Gutachten an deren Zustimmung zu binden. Bei Rechtsstreiten ist Verfahrenshilfe vorzusehen.
- Die Rückschritte der letzten Jahre (Ziffernnoten, Jahrgangsklassen, ….) werden aufgehoben, statt dessen wird das Hauptaugenmerk auf den individuellen Fortschritt des einzelnen Lernenden gelegt.
Die 'Befreiung vom Schulbesuch' muss neu und konventionskonform geregelt werden. Auch im Falle der 'Befreiung' muss die Schule die individuelle Förderung im Einvernehmen mit den Eltern gewährleisten (§ 15 SchulpflichtG).
- Eine "Befreiung" ist nur auf Antrag der Eltern, nicht gegen deren Willen zulässig.
- Die Entscheidung darüber obliegt einem Gremium, dem neben der Bildungsdirektion auch das Jugendamt, die Sozial/Behindertenbehörde des Landes sowie eine vom Landes-Monitoringausschuss namhaft gemachte Person angehört.
- Eben dieses Gremium hat die Aufgabe, bei Erlassung eines „Befreiungs“-Bescheides die außerschulische Betreuung und Förderung des betroffenen Kindes zu organisieren.
Die Regelungen der „Ausbildungspflicht bis 18“ müssen hinsichtlich Inklusion evaluiert und angepasst werden.
Wir unterstützen grundsätzlich die bestehende „Bildungspflicht bis 18“. Es besteht aber die Gefahr, dass sie zu ausgrenzenden Sonderinstitutionen führt, in denen lediglich die Benachteiligten zusammenkommen (Projektbericht „Ausbildung bis 18“, S 41). Alle Ergebnisse der Bildungsforschung belegen, dass ein solches „pädagogisches Setting“ die schlechtesten Bedingungen und Chancen für die betroffenen Jugendlichen bietet.